Satzung des BDÜ Landesverbandes Sachsen

Beschlossen von der ordentlichen Jahresmitgliederversamlung am 7. März 2009 in Dresden.

Zuletzt geändert von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 10. Juli 2009 in Dresden.


§ 1  Name und Sitz

Der Verband führt den Namen „Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ), Landesverband Sachsen e.V.“ (Kurzbezeichnung: BDÜ LV Sachsen). Sitz des Verbandes ist Dresden. Er ist ein rechtsfähiger Verein und beim Amtsgericht Dresden unter der Register-Nr. VR 988 eingetragen.

§ 2  Mitgliedschaft im BDÜ

Der BDÜ LV Sachsen ist Mitglied im Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ). Beschlüsse der Mitgliederversammlung des BDÜ sind für den BDÜ LV Sachsen rechtsverbindlich.

§ 3  Vereinszweck

  1. Der Verband fördert und vertritt die allgemeinen berufsständischen Interessen der Dolmetscher und Übersetzer sowie die beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    - die Förderung der Weiterbildung seiner Mitglieder
    - die Zusammenarbeit mit Behörden und berufsrelevanten Einrichtungen
    - die Beratung und Information der Öffentlichkeit über das Dolmetscher- und Übersetzerwesen.
  3. Der Verband tritt nicht als Konkurrent seiner Mitglieder auf.
  4. Die Tätigkeit des Verbandes ist nicht gewinnorientiert, es besteht keine Gewinnerzielungsabsicht.

§ 4  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5  Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können Dolmetscher und Übersetzer sowie Angehörige anderer Berufe werden, sofern ihre berufliche Qualifikation den bundeseinheitlichen Aufnahmerichtlinien des BDÜ entspricht.
  2. Vorläufige Mitglieder können natürliche Personen werden, die voraussichtlich innerhalb der für den BDÜ geltenden Fristen den Nachweis ihrer beruflichen Qualifikation nach den bundeseinheitlichen Aufnahmerichtlinien des BDÜ erbringen werden.
  3. Studentische Mitglieder können natürliche Personen werden, die sich in einer für den BDÜ qualifizierenden Ausbildung befinden. Es gelten die Rahmenrichtlinien für Studentenmitgliedschaften des BDÜ.
  4. Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die ein besonderes Interesse an den Zielen und Aufgaben des BDÜ zeigen und zur Förderung des Berufsstandes beitragen.
  5. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich durch hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Sprachmittlung ausgezeichnet oder um die berufsständischen Belange besonders verdient gemacht haben.

§ 6  Aufnahmeverfahren

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitgliedschaften werden durch die Mitgliederversammlung vergeben.

Das Mitglied erhält einen Ausweis, der im Eigentum des Verbandes verbleibt.

 

§ 7  Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Wechsel in einen anderen BDÜ Landesverband oder Ausschluss.
  2. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Sie ist dem Vorstand in schriftlicher Form, eigenhändig unterzeichnet, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der Kündigungserklärung beim Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Berufs- und Ehrenordnung des BDÜ verstößt oder länger als 6 Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist und dafür bereits einmal unter Hinweis auf diese Bestimmung der Satzung gemahnt wurde. Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrags für das Kalenderjahr des Ausschlusses wird davon nicht berührt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 8  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, zu ihrer Berufsbezeichnung Dolmetscher und/oder Übersetzer den Zusatz „BDÜ“ zu führen.
  2. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung zu stellen sowie die Einrichtungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen.
  3. Alle ordentlichen und vorläufigen Mitglieder haben das Recht, in die Online-Datenbank der Dolmetscher und Übersetzer des BDÜ aufgenommen zu werden.
  4. Die Mitglieder entrichten eine einmalige Aufnahmegebühr und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Weiteres regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitrags- und Mahngebührenordnung des BDÜ LV Sachsen.
  5. Die Mitglieder können sich zur Förderung und Vertretung der allgemeinen berufsständischen Interessen in Regionalgruppen zusammenschließen. Hierfür können besondere Ordnungen erlassen werden, die jedoch den Satzungen des BDÜ und des BDÜ LV Sachsen nicht widersprechen dürfen.

§ 9  Organe des BDÜ LV Sachsen

Organe des Verbandes sind:    

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 10  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des BDÜ Landesverbandes Sachsen.
  2. Sie wird einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand einberufen.
  3. Darüber hinaus können, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder mindestens 15% der Mitglieder es schriftlich verlangen, außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird unter Wahrung einer Frist von vier Wochen vom Vorstand schriftlich einberufen. Eine Ladung des Mitgliedes in Textform ist zulässig, sofern eine aktuelle E-Mail-Adresse des Mitgliedes vorliegt, hat das Mitglied in der Datenbank des Vereins eine E-Mail-Adresse hinterlegt, so kann das Mitglied wirksam über diese E-Mail-Adresse geladen werden. In der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung aufzuführen. Spätere Ergänzungen/Änderungen der Tagesordnung sind zulässig. Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung bis 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einreichen. Später eingereichte Anträge sowie Anträge, die erst auf der Mitgliederversammlung eingebracht werden, werden zugelassen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen. Anträge auf Satzungsänderung müssen zwingend 2 Wochen vor dem Versammlungstermin vorliegen.
  5. Regelmäßige Aufgaben der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind:
    -    Entgegennahme des Jahresberichts und der Rechnungslegung des Vorstandes
    -    Genehmigung des Haushaltsplanes
    -    Entlastung des Vorstandes
    -    Wahlen des Vorstandes
    -    Wahl der Kassenprüfer (aller 2 Jahre).
  6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied darf bis zu 2 abwesende durch schriftliche Vollmacht vertreten.
  7. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder ohne angemahnte Beitragsrückstände.
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11  Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Entlastung im Amt.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und legt die Funktionsverteilung in einer konstituierenden Sitzung fest.
  4. Zur Aufrechterhaltung einer kontinuierlichen Arbeit des Vorstandes erfolgen die Wahlen versetzt, d. h. jedes Jahr wird ein Teil der Vorstandsmitglieder gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, hat der Vorstand das Recht, ein neues Vorstandsmitglied zu kooptieren, das von der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl zu bestätigen ist.
  5. Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Auslagen werden erstattet, soweit sie angemessen sind.
  6. Der Verband wird nach außen im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter vertreten. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
  7. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verband mit mehr als 200 Euro belasten, ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.
  8. Zu den regelmäßigen Aufgaben des Vorstandes gehören:
    -    Einberufung von Mitgliederversammlungen und Festlegung der Tagesordnung
    -    Durchführung von Mitgliederversammlungen
    -    Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
    -    Planung und Festlegung sonstiger Veranstaltungen und Vorhaben
    -    Geschäfts- und Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung, Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes
    -    Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
    -    Vertretung des Landesverbandes im Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) e.V.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Außerhalb einer Vorstandsitzung können Beschlüsse auch fernmündlich oder in Textform oder in einer Kombination hiervon gefasst werden, sofern entweder alle Mitglieder des Vorstandes mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind oder sich an der Abstimmung beteiligen. Wird ein Beschluss nach dieser Vorschrift per Textform oder fernmündlich gefasst, so ist hierüber durch den Vorsitzenden eine Niederschrift zu fertigen und allen Vorstandsmitgliedern auf geeignetem Wege zukommen zu lassen. Die Niederschrift dient lediglich zu Dokumentationszwecken und ist nicht Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung.

§ 12  Änderung der Satzung

  1. Über eine Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Sofern eine Änderung der bestehenden Satzung auf Initiative des Vorstandes beabsichtigt wird, sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung alle Mitglieder über diese Absicht zu informieren und diese ist in der Tagesordnung anzukündigen. Für satzungsändernde Anträge von Mitgliedern gilt §10.4.
  3. Der Wortlaut der beabsichtigten Satzungsänderungen ist spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich zu machen.
  4. Betrifft die Satzungsänderung den Vereinszweck (§3 Abs. 1), so sind dafür die Stimmen von mindestens einem Drittel aller Verbandsmitglieder erforderlich.

§ 13  Berufs- und Ehrenordnung, Schieds- und Ehrengerichtsordnung

Die Berufs- und Ehrenordnung sowie die Schieds- und Ehrengerichtsordnung des Bundesverbands der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) sind für den BDÜ LV Sachsen verbindlich. Solange der BDÜ LV Sachsen kein eigenes Schieds- und Ehrengericht errichtet, ist für seine Mitglieder das Schieds- und Ehrengericht des BDÜ zuständig.


§ 14  Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens drei Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen. Für die Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen notwendig.
  2. Falls die erforderliche Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreicht wird, muss innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Entscheidung über die Auflösung erfolgt in diesem Falle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Zulässig ist dabei die Einbeziehung schriftlich eingereichter Stimmen.
  3. Bei der Auflösung des BDÜ LV Sachsen fällt dessen gesamtes Vermögen an eine gemeinnützige Organisation. Die Entscheidung über die konkrete Organisation obliegt der Mitgliederversammlung.

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