Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
Ausfertigungsdatum: 05.05.2004
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.4.2009 I 994
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte
§ 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung
§ 3 Vorschuss
§ 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde
§ 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument
Abschnitt 2: Gemeinsame Vorschriften
§ 5 Fahrtkostenersatz
§ 6 Entschädigung für Aufwand
§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen
Abschnitt 3: Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
§ 8 Grundsatz der Vergütung
§ 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher
§10 Honorar für besondere Leistungen
§ 11 Honorar für Übersetzungen
§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen
§ 13 Besondere Vergütung
§ 14 Vereinbarung der Vergütung
Abschnitt 4: Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
§ 15 Grundsatz der Entschädigung
§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
§ 18 Entschädigung für Verdienstausfall
Abschnitt 5: Entschädigung von Zeugen und Dritten
§ 19 Grundsatz der Entschädigung
§ 20 Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
§ 22 Entschädigung für Verdienstausfall
§ 23 Entschädigung Dritter
Abschnitt 6: Schlussvorschriften
§ 24 Übergangsvorschrift
§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)
Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1)
Hier finden Sie den aktuellen Gesetzestext im Internet:
http://bundesrecht.juris.de/jveg/
Alternativ können Sie sich den Text im PDF-Format herunterladen:
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG (Stand 5.5.2009)
