Studentenmitgliedschaft

Rahmenrichtlinien des BDÜ für studentische Mitgliedschaften

(in der von der JMV am 21./22.03.2009 in Köln beschlossenen Fassung)

Im Rahmen ihrer Bemühungen um die Förderung des qualifizierten Berufsnachwuchses schaffen sich die Mitgliedsverbände die Möglichkeit, studentische Mitglieder aufzunehmen.

Studierende, die sich in einer für den BDÜ qualifizierenden Ausbildung befinden, sollen sich frühzeitig mit der Praxis und den Problemen des Berufsstandes vertraut machen und sich im Kontakt mit Berufskollegen im Rahmen der sonstigen Aktivitäten der BDÜ-Mitgliedsverbände auf ihre spätere Berufsausübung vorbereiten.

1. Zulassung

Aufgenommen werden können Studierende, die sich in einer geregelten Ausbildung zum Übersetzer und/oder Dolmetscher befinden, mit der eine die BDÜ-Aufnahmebedingungen erfüllende Qualifikation regelmäßig erreicht wird. Die Teilnahme an einer solchen Ausbildung ist glaubhaft zu machen.

2. Dauer der studentischen Mitgliedschaft

Die Dauer der studentischen Mitgliedschaft wird auf höchstens sechs Jahre begrenzt.

Die studentische Mitgliedschaft geht mit Bestehen einer der genannten Prüfungen automatisch in Vollmitgliedschaft über. Wird das einschlägige Studium aufgegeben, endet die studentische Mitgliedschaft mit dem Monat, in dem das Studium beendet wird. Über die Ablegung der Prüfung bzw. die Aufgabe des Studiums ist dem betreffenden Mitgliedsverband unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich Mitteilung zu machen.

3. Rechte des studentischen Mitglieds

  • Studentische Mitglieder können an allen Veranstaltungen des BDÜ und dessen Mitgliedsverbänden teilnehmen.
  • Studentische Mitglieder erhalten das MDÜ (Fachzeitschrift für Dolmetscher und Übersetzer) kostenlos und können die Zeitschrift Lebende Sprachen zu dem für Vollmitglieder gültigen Bezugspreis des Verlags Walter de Gruyter beziehen.

4. Pflichten des studentischen Mitglieds

  • Studentische Mitglieder unterliegen der Satzung des jeweiligen Mitgliedsverbandes.
  • Studentische Mitglieder unterliegen der Berufs- und Ehrenordnung und der Schiedsgerichtsordnung des BDÜ.
  • Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für studentische Mitglieder und die Aufnahmegebühr werden vom jeweiligen Mitgliedsverband festgesetzt.
  • Studentische Mitglieder reichen unaufgefordert halbjährlich bzw. semesterweise einen Ausbildungsnachweis (Immatrikulationsbescheinigung) bei der jeweiligen Geschäftsstelle ein. Ohne Vorlage eines gültigen Ausbildungsausweises erlischt die studentische Mitgliedschaft automatisch zum nächsten Halbjahresende.

5. Sonstige Bestimmungen

  • Studentische Mitglieder besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht. 
  • Bei der Ermittlung der Mitgliederzahl gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung des BDÜ werden studentische Mitglieder nicht berücksichtigt.
  • Studentische Mitglieder sind nicht berechtigt, das Kürzel „BDÜ“ zu führen und erhalten keinen Mitgliedsausweis.
  • Studentische Mitglieder werden im Mitgliedsverzeichnis des jeweiligen Mitgliedsverbands nicht erwähnt.

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