Aufnahmeordnung

Beschlossen von der außerordentlichen Mitgliederversammlung des BDÜ am 30./31. Oktober 2010 in Würzburg.

 

Präambel

Der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) vertritt als Dachverband die Interessen der in den Mitgliedsverbänden organisierten Dolmetscher/innen, Übersetzer/innen und Gebärdensprachdolmetscher/innen (im Folgenden: D/Ü/G).

Mit dem Ziel, in allen Mitgliedsverbänden die gleichen Qualitätsmaßstäbe für die Aufnahme von Mitgliedern anzulegen, haben sich die Mitgliedsverbände auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des BDÜ am 30./31. Oktober 2010 in Würzburg folgende bundeseinheitliche Aufnahmeordnung gegeben:

Die Mitgliedsverbände des BDÜ nehmen ordentliche, vorläufige, studentische, außerordentliche und Ehrenmitglieder auf.

Mitglied kann durch Beschluss des aufnehmenden Mitgliedsverbandes werden, wer die Berufs- und Ehrenordnung des BDÜ sowie die Satzung des aufnehmenden Verbandes anerkennt und die für die jeweilige Art der Mitgliedschaft nachfolgend genannten erforderlichen Voraussetzungen nach­gewiesen hat.

Ordentliche Mitgliedschaft

Zur ordentlichen Mitgliedschaft in den Mitgliedsverbänden des BDÜ können zugelassen werden:

  1. Antragstellende mit Diplomabschluss einer deutschen Hochschule als D/Ü/G.
  2. Antragstellende mit Abschluss als Sprachmittler/in einer Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik.
  3. Antragstellende mit Abschluss einer deutschen Hochschule als Master of Arts (M.A.) im Bereich Übersetzen/Dolmetschen/Gebärdensprachdolmetschen (unabhängig von der Fachbereichs- und Studiengangsbezeichnung der jeweiligen Hochschule).
  4. Antragstellende mit Abschluss einer deutschen Hochschule als Bachelor of Arts (B.A.) im Bereich Übersetzen/Dolmetschen/Gebärdensprachdolmetschen (unabhängig von der Fachbereichs- und Studiengangsbezeichnung der jeweiligen Hochschule),
    a) sofern Fachübersetzen bzw. Dolmetschen integrierte Bestandteile der Bachelor-Ausbildung waren,
    oder
    b) sie über zwei Jahre Weiterbildungsveranstaltungen zum Fachübersetzen und/oder Dolmetschen entsprechend den Empfehlungen des BDÜ sowie Referenzen ihrer Tätigkeit als D/Ü nachweisen können. Über die Aufnahme dieser Antragstellenden gibt zuvor die Bundesaufnahmekommission des BDÜ (BAK) eine Empfehlung ab.
  5. Antragstellende mit Abschluss einer ausländischen Hochschule, der einem der vorgenannten Hochschulabschlüsse gleichwertig ist. Die Anerkennung dieser Gleichwertigkeit erfolgt – nach inhaltlicher Prüfung in der Bundesaufnahmekommission des BDÜ (BAK) – durch die zuständige Vizepräsidentin/den zuständigen Vizepräsidenten.
  6. Antragstellende, die eine Prüfung als D/Ü/G vor einem staatlichen Prüfungsamt eines deutschen Bundeslandes erfolgreich abgelegt haben.
  7. Antragstellende, die eine Prüfung als D/Ü/G vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) eines deutschen Bundeslandes erfolgreich abgelegt haben.
  8. Antragstellende, die das Eignungsfeststellungsverfahren der Freien und Hansestadt Hamburg zur Bestellung als allgemein vereidigte/r Dolmetscher/in und/oder Übersetzer/in erfolgreich durchlaufen haben.
  9. Antragstellende, die die Prüfung zum/zur Diplom-Wirtschaftsübersetzer/in (FH) der AKAD erfolgreich abgelegt haben.
  10. Antragstellende, die die Prüfung zum „Diploma in Translation“ des Chartered Institute of Linguists (CIoL, ehemals IoL) erfolgreich abgelegt haben.
  11. Antragstellende, die das „ATA Certification Exam“ der American Translators Association (ATA) erfolgreich abgelegt haben.
  12. Antragstellende, die ein Fremdsprachenstudium an einer deutschen oder ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben und fünf Jahre Praxis als D/Ü in dieser Fremdsprache ausreichend nachweisen können. Über die Aufnahme dieser Antragstellenden gibt zuvor die Bundesaufnahmekommission des BDÜ (BAK) eine Empfehlung ab.
  13. Antragstellende, die ein Hochschulstudium (gleich welcher Fachrichtung) an einer deutschen oder ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, eine oder mehrere Fremdsprachen beherrschen und sieben Jahre Praxis als DolmetscherIn und/oder ÜbersetzerIn in diesen Sprachen ausreichend nachweisen können. Der Erwerb der fremdsprachlichen Kenntnisse ist glaubhaft zu machen/ nachzuweisen. Über die Aufnahme dieser Antragstellenden gibt zuvor die Bundesaufnahmekommission des BDÜ (BAK) eine Empfehlung ab.

 

Vorläufige Mitgliedschaft

Zur vorläufigen Mitgliedschaft in den Mitgliedsverbänden des BDÜ können zugelassen werden:

Antragstellende mit Abschluss einer deutschen oder ausländischen Hochschule als Bachelor of Arts (B.A.) im Bereich Übersetzen/Dolmetschen (unabhängig von der Fachbereichs- und Studiengangsbezeichnung der jeweiligen Hochschule), in deren Studiengang Fachübersetzen bzw. Dolmetschen keine integrierten Bestandteile der Bachelor-Ausbildung waren, und die sich bereit erklären, über zwei Jahre Weiterbildungsveranstaltungen entsprechend den Empfehlungen des BDÜ zum Fachübersetzen und/oder Dolmetschen sowie Referenzen ihrer Tätigkeit als D/Ü ausreichend nachzuweisen (in Deutschland B.A.-Absolvent/innen der Fachhochschule Köln und B.Sc.-Absolvent/innen der Hochschule Anhalt – Stand: 2010). Über die Aufnahme dieser Antragstellenden gibt zuvor die Bundesaufnahmekommission des BDÜ (BAK) eine Empfehlung ab.

Nach Ablauf der Zweijahresfrist wird die Möglichkeit der Aufnahme als ordentliches Mitglied durch die Bundesaufnahmekommission des BDÜ (BAK) geprüft, sofern das vorläufige Mitglied bis spätestens acht Wochen vor dem Stichtag die erforderlichen Nachweise beim jeweiligen Mitgliedsverband eingereicht hat. Die vorläufige Mitgliedschaft endet nach Ablauf von 24 Monaten, falls bis dahin keine Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt ist.

 

Studentische Mitgliedschaft

Zur studentischen Mitgliedschaft in den Mitgliedsverbänden des BDÜ können zugelassen werden:

  1. Studierende, die nicht als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden können und die sich in einer geregelten Ausbildung zum/zur D/Ü/G befinden, mit der eine die BDÜ-Aufnahmebedingungen erfüllende Qualifikation regelmäßig erreicht wird, unabhängig vom Alter und von eventuell bereits früher absolvierten Hochschulstudien.
  2. Studierende, die einen B.A.-Studiengang im Bereich Übersetzen/Dolmetschen/ Gebärdensprachdolmet­schen (unabhängig von der Fachbereichs- und Studiengangsbezeichnung der jeweiligen Hochschule) absolviert haben und einen M.A.-Studiengang als D/Ü/G konsekutiv anschließen.

Die Dauer der studentischen Mitgliedschaft wird auf höchstens sechs Jahre begrenzt.

Die studentische Mitgliedschaft geht mit Bestehen einer der genannten Prüfungen automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft über. Wird das einschlägige Studium aufgegeben, endet die studentische Mitgliedschaft mit dem Monat, in dem das Studium beendet wird. Über die Ablegung der Prüfung bzw. die Aufgabe des Studiums ist dem betreffenden Mitgliedsverband unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich Mitteilung zu<ins> </ins>machen.

Für Antragstellende, die ein weiterführendes Studium nach ihrem Master-Abschluss als D/Ü/G aufnehmen bzw. aufgenommen haben, ist eine studentische Mitgliedschaft nicht möglich. Sie können sich um eine ordentliche Mitgliedschaft bewerben.

 

Außerordentliche Mitgliedschaft

Zur außerordentlichen Mitgliedschaft in den Mitgliedsverbänden des BDÜ können zugelassen werden:

Wirtschaftsbetriebe (ausgenommen solche, deren unmittelbarer Erwerbszweck die Erbringung und/oder Vermittlung von Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen ist), Organisationen und öffentliche Stellen, sofern sie aufgrund ihrer Tätigkeit und Ausrichtung an den Zielen und Aufgaben des BDÜ Interesse haben und zur Förderung des Berufsstandes beitragen können sowie die Regelungen der Berufs- und Ehrenordnung, der Schlichtungs- und Ehrengerichtsordnung des BDÜ anerkennen.

Anträge auf außerordentliche Mitgliedschaft in Mitgliedsverbänden sind formlos schriftlich zu stellen und ausführlich zu begründen.

 

Ehrenmitgliedschaft

Natürliche und juristische Personen, die sich in besonderem Maße um einen Verband verdient gemacht haben, können von Mitgliedsverbänden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine Umgehung der Aufnahmeordnung ist unzulässig.

 

Sonstige Bestimmungen

A   Kategorien der Mitgliederkennzeichnung

BDÜ-Mitglieder aller Mitgliedsverbände werden gemäß folgenden Kategorien gekennzeichnet:

  • Übersetzer/innen (Ü)
  • Dolmetscher/innen (D)
  • beeidigte/ermächtigte Übersetzer/innen (§Ü)
  • beeidigte Dolmetscher/innen (§D)
  • Konferenzdolmetscher-Anwärter/innen (KDA)
  • Konferenzdolmetscher/innen (KD)
  • Gebärdensprachdolmetscher/innen (GSD)
  • beeidigte Gebärdensprachdolmetscher/innen (§GSD)

B    KDA/KD-Kennzeichnung

  1. Die Kennzeichnung KDA (Konferenzdolmetsch-Anwärter/innen) ist Mitgliedern im VKD vorbehalten, die bereits im Beruf tätig sind.
  2. Konferenzdolmetscheranwärter/innen sind verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren 200 Tage Konferenzdolmetschen gemäß den in der Aufnahmeordnung des VKD festgelegten Kriterien insgesamt für die von ihnen beantragten Arbeitssprachen nachzuweisen. Nach Ablauf der sieben Jahre erlischt die KDA-Kennzeichnung automatisch.
  3. Wer innerhalb dieser Frist den Nachweis über 200 Tage Konferenzdolmetschen führt sowie die übrigen Kriterien der Aufnahmeordnung des VKD erfüllt, erhält vom Aufnahmeausschuss des VKD die Kennzeichnung KD zuerkannt.
  4. Ordentliche Mitglieder eines BDÜ-Landesverbandes, die 200 Tage Konferenzdolmetschen für die beantragten Arbeitssprachen nachweisen können, können unabhängig von einer Mitgliedschaft im VKD eine Kennzeichnung als „Konferenzdolmetscher/in“ (KD) beantragen. Das Verfahren zur Kennzeichnung als „Konferenzdolmetscher/in“ erfolgt entsprechend den für den Aufnahmeausschuss des VKD festgelegten Modalitäten. Bei positiver Entscheidung sind solche Mitglieder berechtigt, die Kennzeichnung „Konferenzdolmetscher/in“ (KD) in allen Verzeichnissen des BDÜ zu führen.
  5. Näheres regelt die Aufnahmeordnung des VKD.

C    Aufnahmeunterlagen

Bei Stellung eines Antrages auf ordentliche, studentische bzw. vorläufige Mitgliedschaft sind folgende Unterlagen einzureichen:

a) ausgefüllter Aufnahmeantrag des jeweiligen Mitgliedsverbands des BDÜ

b) beglaubigte Kopie des Hochschulzeugnisses und/oder der Prüfungs- bzw. Abschlusszeugnisse, die die geforderte Qualifikation belegen – bei nicht in Deutsch abgefassten Zeugnissen mit Übersetzung ins Deutsche und Bestätigungsvermerk über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung.

c) Beeidigungs- und/oder Ermächtigungsnachweise usw.

d) Für die Beantragung mehrerer Muttersprachen und dier Beurteilung durch die BAK ist zusätzlich zu den o.g. Unterlagen ein vollständiger und aussagekräftiger Lebenslauf in deutscher Sprache von Geburt an mit genauen Angaben zum Schulbesuch (Schulart, Zeitraum, Abschluss) einzureichen.

Für die Beurteilung von Anträgen nach Punkt 12 und 13 durch die Bundesaufnahmekommission des BDÜ (BAK) sind zusätzlich zu den o.g. Unterlagen einzureichen:

e) Nachweise der beruflichen Tätigkeit als Dolmetscher/in bzw. Übersetzer/in über den gesamten geforderten Zeitraum (Arbeitszeugnisse, Referenzschreiben, Belege von Veröffentlichungen usw.) in deutscher Sprache.

 

D     Rechtsweg 

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Anhang: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Studentische Mitglieder

1. Rechte

a) Studentische Mitglieder können an allen Veranstaltungen des BDÜ und dessen Mitgliedsverbänden teilnehmen.

b) Studentische Mitglieder erhalten das MDÜ (Fachzeitschrift für Dolmetscher und Übersetzer) kostenlos und können die Zeitschrift Lebende Sprachen zu dem für BDÜ-Vollmitglieder gültigen Bezugspreis beziehen.

2. Pflichten

a) Studentische Mitglieder unterliegen der Satzung des jeweiligen Mitgliedsverbandes.

b) Studentische Mitglieder unterliegen der Berufs- und Ehrenordnung und der Schlichtungs- und Ehrengerichtsordnung des BDÜ.

c) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für studentische Mitglieder und die Aufnahmegebühr werden vom jeweiligen Mitgliedsverband festgesetzt.

d) Studentische Mitglieder reichen unaufgefordert halbjährlich bzw. semesterweise einen Ausbildungsnachweis (Immatrikulationsbescheinigung) bei der jeweiligen Geschäftsstelle ein. Ohne Vorlage eines gültigen Ausbildungsausweises erlischt die studentische Mitgliedschaft automatisch zum nächsten Halbjahresende.

3. Sonstige Bestimmungen

a) Studentische Mitglieder besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht. 

b) Bei der Ermittlung der Mitgliederzahl gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung des BDÜ werden studentische Mitglieder nicht berücksichtigt.

c) Studentische Mitglieder sind nicht berechtigt, das Kürzel „BDÜ“ zu führen und erhalten keinen Mitgliedsausweis.

d) Studentische Mitglieder werden in der Online-Datenbank des BDÜ und im Mitgliedsverzeichnis des jeweiligen Mitgliedsverbandes nicht erwähnt.

Startet das Herunterladen der Datei  Aufnahmeordnung als PDF herunterladen

Nach oben

Aktuell

Weichen für die Zukunft des BDÜ gestellt ...mehr

BDÜ-Tassen jetzt verfügbar ...mehr

Seminarprogramm 2012 online ...mehr