Rechte und Pflichten

Mit Erhalt der Bestallungsurkunde ist die öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Person dazu berechtigt, die Richtigkeit der eigenen Übersetzung wie folgt zu bestätigen:

„Als vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer/Übersetzerin/Dolmetscher/Dolmetscherin für die ... (Angabe der Sprache, für die er bestellt ist) Sprache bestätige ich: Vorstehende Übersetzung des mir ... (im Original, in beglaubigter Abschrift, in Fotokopie und so weiter) vorgelegten, in ... (Angabe der Sprache, in der das Dokument abgefasst ist) Sprache abgefassten Dokuments ist richtig und vollständig.“

Es ist üblich, den durch die Bestätigung entstandenen Mehraufwand ausschließlich Kunden aus der freien Wirtschaft in Rechnung zu stellen, nicht aber Behörden und Gerichten.

Aus der Bestellung ergeben sich auch Pflichten. So besteht nach dem Sächsischen Dolmetschergesetz  eine Meldepflicht in Bezug auf folgende Änderungen, die dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden unverzüglich mitzuteilen sind:

  • die Änderung der Staatsangehörigkeit
  • jede Änderung des Wohnsitzes oder der beruflichen Niederlassung
  • die Verhängung einer gerichtlichen Strafe
  • die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen und
  • den Verlust der Bestallungsurkunde

Im Rahmen der ebenfalls dort ausgeführten Berufspflichten ist der öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher dazu verpflichtet:

  • seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen
  • die ihm anvertrauten Dokumente sorgsam aufzubewahren, von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis zu geben und sie einschließlich der Übersetzungen nur dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten auszuhändigen
  • Verschwiegenheit zu bewahren und Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, weder zu verwerten noch Dritten mitzuteilen und
  • Aufträge für Dolmetscher- und Übersetzeraufgaben der Gerichte und Behörden des Freistaates Sachsen zu übernehmen (eine Ablehnung ist nur aus wichtigem Grund zulässig)

Die hier veröffentlichten Informationen basieren auf dem Sächsischen Dolmetschergesetz (SächsDolmG), der Sächsischen Dolmetscherverordnung (SächsDolmVO) sowie der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Sächsischen Dolmetschergesetz (VwV Dolmetscher).


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