Beeidigung als Dolmetscher/in oder Übersetzer/in
Dolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher können für die Arbeit bei Gerichten und Notaren bestellt bzw. ermächtigt werden. Die Regelungen dafür differieren von Bundesland zu Bundesland. In Sachsen werden Dolmetscher und Übersetzer seit Inkrafttreten des aktuellen Dolmetschergesetzes im Jahre 2008 zentral vom Oberlandesgericht Dresden öffentlich bestellt und allgemein beeidigt.
Diese Beeidigung gilt nicht nur für sämtliche Gerichte des Freistaates Sachsen, sondern laut §189 Gerichtsverfassungsgesetz bundesweit. Eine Liste aller öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer kann im Online-Gerichtsdolmetscherverzeichnis jederzeit eingesehen werden.
Die öffentliche Bestellung ist per Gesetz an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann beim Oberlandesgericht Dresden einen Antrag auf öffentliche Bestellung einreichen.
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An eine öffentliche Bestellung sind sowohl Rechte als auch Pflichten gebunden. Vor der Antragstellung sollte man sich daher genau überlegen, ob man diese wahrnehmen und einhalten kann.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Internet: Gesetzestexte, Anleitungen sowie die Möglichkeit, online Ihren Antrag auf öffentliche Bestellung auszufüllen.
Was ist eine beglaubigte Übersetzung? Dieser Begriff wird immer wieder falsch interpretiert. Lesen Sie hier mehr dazu ...
